Kurz gesagt
- Einsicht in das Grundbuch bekommt nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Abs. 1 S. 1 GBO). Es ist kein offenes Register.
- Thüringen führt das Grundbuch maschinell. Deshalb heißt das Papier nicht Abschrift, sondern Ausdruck. Die beglaubigte Fassung heißt amtlicher Ausdruck (§ 131 Abs. 1 GBO).
- Das Formular heißt “Anforderung einer Grundbuchabschrift” und geht laut Thüringer Oberlandesgericht “mit der Post (nicht per E-Mail)” an das örtlich zuständige Amtsgericht.
- Die Online-Anbieter, die einem im Netz sofort begegnen, sind private Dienstleister. Das Gericht weist selbst darauf hin, dass deren Preise die Gerichtsgebühren nicht enthalten.
Wer sein Haus verkaufen will, merkt spätestens beim ersten Beratungsgespräch, dass ganz oben auf der Unterlagenliste ein aktueller Grundbuchauszug steht. Und dann beginnt das Suchen. Wenn Sie einen Grundbuchauszug in Thüringen beantragen wollen, landen Sie bei Google zuerst bei Portalen, die Ihnen das gegen Gebühr abnehmen wollen. Der amtliche Weg steht selten oben. Dabei ist er überschaubar: ein Formular, der Postweg, das zuständige Amtsgericht.
Ich nehme diesen Teil meinen Verkäufern normalerweise ab. Trotzdem finde ich, dass Sie wissen sollten, was da eigentlich passiert. Im Grundbuch stehen manchmal Dinge, an die im Verkaufsgespräch niemand mehr denkt. Ein altes Wegerecht zum Beispiel, eingetragen vor Jahrzehnten, von dem der heutige Eigentümer nichts mehr weiß. Das ist keine Katastrophe. Aber es sollte nicht erst dem Käufer auffallen.
Fangen wir damit an, wer den Auszug überhaupt bekommt.
Das Grundbuch ist kein offenes Register
Das ist der Punkt, den die kommerziellen Portale meistens auslassen: Sie können nicht einfach den Auszug eines beliebigen Grundstücks bestellen. § 12 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung sagt es knapp:
“Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.”
Das Thüringer Oberlandesgericht formuliert dieselbe Regel für die Praxis im Land so: “Somit ist zur Einsicht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse notwendig.” Wer die Einsicht bekommt, kann nach § 12 Abs. 2 GBO auch eine Abschrift verlangen; “die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.”
Daneben gibt es einen Kreis, für den die Darlegungspflicht nicht gilt. § 43 Abs. 1 der Grundbuchverfügung nennt Beauftragte inländischer öffentlicher Behörden, die einsehen dürfen, “ohne daß es der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf”. Abs. 2 erstreckt das unter anderem auf Notare, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und “dinglich Berechtigte, soweit Gegenstand der Einsicht das betreffende Grundstück ist”. Und weiter heißt es dort: “Unbeschadet dessen ist die Einsicht in das Grundbuch und die Erteilung von Abschriften hieraus zulässig, wenn die für den Einzelfall erklärte Zustimmung des eingetragenen Eigentümers dargelegt wird.”
Ob und in welcher Form das auf Ihren Fall zutrifft, sagt Ihnen das Grundbuchamt oder Ihr Notar. Ich erkläre hier den Rahmen, ich erteile keine Rechtsauskunft. Das ist nicht meine Aufgabe und wäre auch nicht seriös.
Was in einem Grundbuchauszug steht
Ein Grundbuchblatt ist immer gleich aufgebaut. § 4 GBV: “Jedes Grundbuchblatt besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen.” Wenn Sie das einmal verstanden haben, finden Sie sich in jedem Auszug zurecht.
| Teil | Was dort geführt wird | Fundstelle |
|---|---|---|
| Aufschrift und Bestandsverzeichnis | Die Aufschrift nennt Amtsgericht, Grundbuchbezirk sowie Band- und Blattnummer; im Bestandsverzeichnis stehen die Grundstücke unter laufender Nummer | §§ 4, 5, 6 GBV |
| Erste Abteilung | Der Eigentümer; gehört das Grundstück mehreren gemeinschaftlich, kommt die in § 47 der Grundbuchordnung vorgeschriebene Angabe hinzu. Dazu der Tag der Auflassung oder die anderweitige Grundlage der Eintragung | § 9 Abs. 1 GBV |
| Zweite Abteilung | “alle Belastungen des Grundstücks oder eines Anteils am Grundstück, mit Ausnahme von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden […]”, dazu die Beschränkung des Verfügungsrechts des Eigentümers sowie Vormerkungen, Widersprüche und Verfahrensvermerke | § 10 Abs. 1 GBV |
| Dritte Abteilung | “Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden einschließlich der sich auf diese Rechte beziehenden Vormerkungen und Widersprüche” | § 11 Abs. 1 GBV |
Die Trennlinie zwischen den beiden hinteren Abteilungen zieht die Verordnung selbst: Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden gehören in die dritte Abteilung, alle übrigen Belastungen des Grundstücks in die zweite.
Die zweite Abteilung ist die interessante. Dort steht das, was ein Käufer wissen will und was Sie als Eigentümer vielleicht seit Jahrzehnten nicht mehr angesehen haben, oft in einer Sprache, die aus der Zeit der Eintragung stammt und sich seitdem nicht mitverändert hat.
Vier Rechte, die Ihnen in Abteilung II begegnen können
Das Gesetz sagt selbst, was diese Rechte sind. Ich gebe die Definitionen wieder, damit Sie die Begriffe im eigenen Auszug einordnen können:
- Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB): Ein Grundstück wird zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks belastet. Das Gesetz nennt drei Varianten. Der andere darf das Grundstück “in einzelnen Beziehungen benutzen”, auf dem Grundstück dürfen “gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden”, oder die Ausübung eines Rechts aus dem Eigentum am belasteten Grundstück ist ausgeschlossen. Die Formel “in einzelnen Beziehungen benutzen” klingt abstrakt; im Alltag geht es meist um Zufahrten, Leitungen und Ähnliches.
- Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 Abs. 1 BGB): Ähnlich, nur ist hier derjenige berechtigt, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt. Er darf das Grundstück “in einzelnen Beziehungen zu benutzen” oder hat eine sonstige Befugnis, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann.
- Wohnungsrecht (§ 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB, ein Sonderfall der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 BGB): das Recht, “ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen”. Wohnungsrechte werden zum Beispiel im Zusammenhang mit Übergaben innerhalb der Familie eingetragen.
- Vorkaufsrecht (§ 1094 Abs. 1 BGB): Der Begünstigte ist “dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt”. Nach Abs. 2 kann es auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.
In der dritten Abteilung begegnet Ihnen vor allem die Grundschuld. § 1191 Abs. 1 BGB beschreibt sie als Belastung eines Grundstücks in der Weise, “dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist”.
Und hier lohnt ein zweiter Blick, bevor Sie den Auszug wegheften. Ein einmal eingetragenes Recht verschwindet nicht von allein wieder. Soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind dafür die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich (§ 875 Abs. 1 BGB). Wenn Sie in Ihrem Auszug eine Grundschuld finden, deren Darlehen abbezahlt ist, klären Sie das Vorgehen mit Ihrer Bank und dem Notar.
Was ich mache, wenn so ein Eintrag im Auszug steht: Zur Sichtung der Unterlagen gehört für mich, so einen Eintrag früh anzusprechen, statt zu hoffen, dass er nicht auffällt. Was ein Eintrag rechtlich bedeutet, klärt der Notar. Was er für die Vermarktung bedeutet, bespreche ich mit Ihnen, bevor die erste Anzeige läuft. Zu wissen, wo man steht, gehört für mich zur Arbeit dazu, und das gilt auch für die unbequemen Zeilen.
Was ich beim ersten Durchsehen prüfe
- Steht in der ersten Abteilung noch der aktuelle Eigentümer?
- Stimmen Gemarkung, Flur und Flurstück mit den übrigen Unterlagen überein?
- Gehören zum Objekt so viele Flurstücke, wie Sie denken? Das Bestandsverzeichnis führt sie unter laufender Nummer, und gerade bei Hofstellen und gewachsenen Grundstücken sind es manchmal mehr oder weniger als erwartet.
- Stehen in der zweiten Abteilung Einträge, die Sie nicht zuordnen können?
- Ist in der dritten Abteilung eine Grundschuld eingetragen, deren Darlehen längst abbezahlt ist?
Zwischenfazit: Sie brauchen ein berechtigtes Interesse, und Sie bekommen ein Dokument, das immer gleich gegliedert ist. Bleibt die Frage, welche Fassung dieses Dokuments Sie eigentlich anfordern müssen. Und da wird es in Thüringen sprachlich kurz unübersichtlich.
Ausdruck, amtlicher Ausdruck, Abdruck: drei Wörter, drei Bedeutungen
Thüringen hat sein Grundbuch früh digitalisiert. Das Thüringer Oberlandesgericht schreibt:
“Im Sommer 2001 wurde in Thüringen die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs gemäß § 126 Grundbuchordnung (GBO) durch Neufassung der Papiergrundbücher begonnen und im Herbst 2004 erfolgreich abgeschlossen.”
Das hat eine Folge, die im Alltag ständig für Verwirrung sorgt. Beim maschinell geführten Grundbuch gilt § 131 Abs. 1 GBO: “so tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck.” Der amtliche Ausdruck trägt ein Dienstsiegel, und er “steht einer beglaubigten Abschrift gleich.”
Für Sie heißt das:
- Der Ausdruck ist die einfache Fassung. Er reicht, um sich selbst einen Überblick zu verschaffen und um mit mir die Unterlagen durchzugehen.
- Der amtliche Ausdruck ist die beglaubigte Fassung mit Siegel. Den brauchen Sie überall dort, wo ein Nachweis verlangt wird.
- Der Grundbuchabdruck ist etwas anderes. So heißen die Dokumente aus dem elektronischen Abrufverfahren, und das Oberlandesgericht stellt ausdrücklich klar: “Dabei handelt es sich nicht um Grundbuchausdrucke im Sinne von § 131 GBO.”
Wenn Sie unsicher sind, welche Fassung verlangt wird, fragen Sie vorher bei der Stelle nach, die das Dokument sehen will, denn ein zweites Mal beantragen kostet wieder Zeit.
Wie beantrage ich einen Grundbuchauszug in Thüringen?
Sie füllen das Formular “Anforderung einer Grundbuchabschrift” aus und schicken es an das örtlich zuständige Amtsgericht. Das Thüringer Oberlandesgericht schreibt dazu ausdrücklich, dass die Übersendung “mit der Post (nicht per E-Mail)” erfolgen soll. Dieser Weg gilt für alle, die nicht am elektronischen Abrufverfahren teilnehmen dürfen.
Das Formular steht auf der Grundbuch-Seite des Thüringer Oberlandesgerichts bereit. Wenn Sie damit nicht weiterkommen, fragen Sie es direkt beim Amtsgericht an.
Denn das ist der zweite Punkt, den man kennen sollte. Thüringen führt das Grundbuch elektronisch, aber der Abruf ist genehmigungspflichtig und nach § 133 GBO auf einen festen Teilnehmerkreis begrenzt. Laut Oberlandesgericht darf eine Genehmigung nur erteilt werden an
- Notare
- Behörden
- Gerichte
- öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
- Personen oder Stellen, die vom Eigentümer zur Einsicht ermächtigt wurden, an dem Grundstück dinglich berechtigt sind oder die Zwangsvollstreckung betreiben
Die Abrufseite des Landes ist “nur durch zugelassene Abrufteilnehmer erreichbar”. Die Zulassung ist ein eigenes Genehmigungsverfahren beim Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts. Für einen einzelnen Hausverkauf erledigt das niemand nebenbei.
Noch eine Klarstellung, die aus amtlichem Mund kommt und viel Ärger erspart: Das Oberlandesgericht selbst erteilt keine Auskünfte aus dem Grundbuch und erstellt keine Abschriften. Es ist nur für das Verfahren nach § 133 GBO zuständig, nicht für Einsichtnahmen nach § 12 GBO. Die einzelne Grundbuchabschrift beantragen Sie beim örtlich zuständigen Amtsgericht.
Checkliste: bevor Sie den Antrag abschicken
- Genaue Bezeichnung des Grundstücks: Gemarkung, Flur und Flurstück. Das steht auf Ihrem Grundsteuerbescheid oder in einem alten Kaufvertrag.
- Grundbuchblattnummer, falls Sie sie haben. Sie steht auf jedem früheren Auszug.
- Ihr Interesse benennen, also warum Sie den Auszug brauchen. Als Formulierungshilfe, wenn Sie selbst eingetragen sind: Eigentümerstellung nennen und als Zweck den beabsichtigten Verkauf angeben. Ob das im Einzelfall genügt, entscheidet das Grundbuchamt.
- Entscheiden: Ausdruck oder amtlicher Ausdruck. Bei Zweifeln die beglaubigte Fassung, sonst beantragen Sie zweimal.
- Vollständige Absenderdaten samt Telefonnummer für Rückfragen.
- Postweg, nicht E-Mail.
Und die Portale, die bei Google ganz oben stehen?
Im Netz stößt man sofort auf private Anbieter, die den Auszug für Sie besorgen. Das Thüringer Oberlandesgericht weist auf seiner eigenen Seite darauf hin, dass es sich dabei um “private Anbieter” handelt, “deren Kosten nicht die Gerichtsgebühren für einen unbeglaubigten Grundbuchauszug […] bzw. beglaubigten Grundbuchauszug […] beinhalten. Diese Gerichtsgebühren werden allein über die Justizzahlstelle zusätzlich berechnet.”
Sie zahlen dort also zweimal: einmal den Dienstleister, einmal das Gericht. Den Antrag können Sie genauso gut selbst stellen. Oder Sie überlassen mir die Unterlagenbeschaffung.
Zwischenfazit: Das ausgefüllte Formular geht per Post an das Amtsgericht, und damit ist der Antrag draußen. Nur: welches Amtsgericht ist das hier bei uns?
Was das im Landkreis Hildburghausen bedeutet
Hier muss ich vorsichtig formulieren, und ich sage Ihnen auch, warum. Die Gerichtsbezirke regelt Landesrecht, und darauf verlasse ich mich nicht aus dem Gedächtnis. Ich behaupte hier nichts, was ich nicht belegen kann.
Belegt ist Folgendes: Das Thüringer Landesamt für Statistik führt in seiner Gliederung nach Amtsgerichten unter dem Amtsgericht Hildburghausen 32 Gemeinden, darunter Eisfeld, Veilsdorf, Schleusegrund, Schleusingen, Masserberg, Römhild und die Kreisstadt Hildburghausen (Stand des Abrufs: 24.08.2026). Das ist eine statistische Gebietsgliederung und keine Aussage der Justiz darüber, welches Gericht Ihr Grundbuch führt.
Belegt ist außerdem, dass das Amtsgericht Hildburghausen ein eigenes Grundbuchamt unterhält. Es sitzt nicht im Hauptgebäude: Das Grundbuchamt ist in der Schleusinger Straße 6 - 8 in 98646 Hildburghausen, die Hauptanschrift des Gerichts ist die Johann-Sebastian-Bach-Straße 2 (Stand: 24.08.2026). Das Oberlandesgericht führt das Amtsgericht Hildburghausen in seinem Verzeichnis der Grundbuchämter unter dem Landgerichtsbezirk Meiningen.
Welches Grundbuchamt Ihr Grundstück tatsächlich führt, steht im Grundbuchblatt und sagt Ihnen das Gericht auf Nachfrage. Prüfen Sie außerdem die Sprechzeiten vorab auf der Kontaktseite des Gerichts, statt einfach hinzufahren. Wer eine weitere Anfahrt hat, verliert sonst schnell einen halben Tag.
Bei Objekten hier in der Region sehe ich mir das Grundbuch besonders genau an. Gerade im ländlichen Raum unterscheiden sich vergleichbar große Objekte im Wert erheblich, je nach Lage, Bausubstanz und Renovierungsbedarf. Wer eine Immobilie im Landkreis Hildburghausen einschätzen will, kommt mit einer Quadratmeterzahl nicht weit.
Und genau hier liegt die Grenze des Grundbuchs: Es zeigt die Rechtslage, nicht den Bauzustand. Ein Wohnungsrecht in Abteilung II sagt Ihnen, dass jemand einen Gebäudeteil als Wohnung nutzen darf. Wie groß dieser Teil ist, steht dort nicht. Ob das Dach in absehbarer Zeit fällig ist, ob an der Heizung etwas ansteht, ebenso wenig. Dafür gibt es die Wohnraumberechnung und das Gebäudegutachten, das den Zustand einer Immobilie objektiv dokumentiert. Beides sind eigenständige Leistungen und setzen keinen Verkauf voraus. Welches Gewicht die einzelnen Punkte bei Ihrer Immobilie haben, zeigt sich erst im Termin vor Ort.
Zwischenfazit: Ein Grundbuchamt vor Ort gibt es, mit eigener Anschrift in der Schleusinger Straße. Ein kurzer Anruf dort bringt mehr als jede Suche im Netz. Die Gerichtsgebühr läuft ohnehin über die Justizzahlstelle, nicht über einen privaten Anbieter.
Was der Auszug kostet
Gebührenfrei ist er nicht. Die Gerichtsgebühren stehen im Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz:
- Nr. 17000 KV GNotKG gilt für den Ausdruck oder die unbeglaubigte Kopie, Nr. 17001 für den amtlichen Ausdruck oder die beglaubigte Kopie
- Keine Dokumentenpauschale obendrauf. In der Anmerkung dazu heißt es: “Neben den Gebühren 17000 und 17001 wird keine Dokumentenpauschale erhoben.”
- Die aktuelle Höhe erfragen Sie beim Grundbuchamt oder lesen sie direkt im Kostenverzeichnis nach
Eine Zahl nenne ich hier bewusst nicht. Gebührensätze ändern sich, und ein Betrag, der in einem Ratgebertext veraltet, ist schlechter als gar keiner. Wie lange die Bearbeitung dauert, sagt Ihnen ebenfalls das Grundbuchamt. Planen Sie den Antrag lieber vor dem ersten Besichtigungstermin ein als danach.
Wann Sie den Auszug beim Verkauf brauchen
Der aktuelle Grundbuchauszug steht bei mir auf Platz eins der Unterlagenliste für die Verkaufsberatung. Dazu kommen Bauzeichnungen und Grundrisse, die Wohnflächenberechnung, der Energieausweis, bei Eigentumswohnungen zusätzlich Teilungserklärung und die Protokolle der Eigentümerversammlung. Dazu, sofern vorhanden, Nachweise über Modernisierungen und Sanierungen.
Das klingt nach viel. Es ist auch viel, wenn man allein davorsitzt. Deshalb müssen Sie das nicht allein sortieren. Ich prüfe die vorhandenen Dokumente auf Vollständigkeit, fordere fehlende Unterlagen bei den zuständigen Ämtern an und lasse einen gültigen Energieausweis erstellen. Den Behördenmarathon nehme ich Ihnen ab. Arbeitszeit berechne ich dafür nicht. Sie tragen nur die tatsächlich anfallenden Gebühren der Ämter und Dienstleister, etwa eben die für den Grundbuchauszug, und die gebe ich transparent weiter. Was ich sonst noch übernehme, steht bei meine Leistungen.
Nach einem Erbfall klärt der Notar, ob das Grundbuch vor dem Verkauf berichtigt werden muss. Nehmen Sie den Auszug zum Notartermin mit und sprechen Sie den Punkt früh an, dann läuft der Rest ruhiger.
Zwischenfazit: Den Auszug selbst zu beantragen ist kein Hexenwerk. Wenn Sie ohnehin mit mir arbeiten, müssen Sie es aber auch nicht tun: Sie sagen mir, was Sie haben, den Rest hole ich.
Unsicher, was Ihre Immobilie heute wert ist? Ein Anruf genügt. Die Marktwertermittlung vor Ort ist kostenfrei und unverbindlich.
Häufige Fragen
Wer darf einen Grundbuchauszug beantragen?
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ist die Einsicht “jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt”. § 43 GBV nennt daneben einen Kreis, für den diese Darlegung nicht nötig ist, darunter Behördenbeauftragte, Notare und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure. Ob Ihr Anliegen als berechtigtes Interesse gilt, entscheidet das Grundbuchamt.
Kann ich einen Grundbuchauszug in Thüringen online abrufen?
Es gibt ein elektronisches Abrufverfahren, aber es ist genehmigungspflichtig und richtet sich an einen festen Teilnehmerkreis: Notare, Behörden, Gerichte, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sowie Personen oder Stellen, die vom Eigentümer ermächtigt wurden, dinglich berechtigt sind oder die Zwangsvollstreckung betreiben. Die Abrufseite ist “nur durch zugelassene Abrufteilnehmer erreichbar”.
Was kostet ein Grundbuchauszug in Thüringen?
Die Gerichtsgebühr steht im Kostenverzeichnis zum GNotKG: Nr. 17000 für den Ausdruck, Nr. 17001 für den amtlichen Ausdruck. Eine Dokumentenpauschale kommt nicht dazu. Einen Betrag nenne ich hier nicht, weil Gebührensätze sich ändern; die aktuelle Höhe sagt Ihnen das Grundbuchamt. Wichtig für die Praxis: Nach Angabe des Thüringer Oberlandesgerichts werden die Gerichtsgebühren “allein über die Justizzahlstelle” berechnet. Die Abrechnung läuft also über das Gericht, nicht über einen privaten Anbieter.
Brauche ich für den Hausverkauf einen beglaubigten Grundbuchauszug?
Das hängt davon ab, wer ihn sehen will. Die Bank eines Käufers stellt andere Anforderungen als ein erstes Beratungsgespräch. Beim maschinell geführten Grundbuch heißt die beglaubigte Fassung amtlicher Ausdruck; sie trägt ein Dienstsiegel und “steht einer beglaubigten Abschrift gleich” (§ 131 Abs. 1 GBO). Fragen Sie vorher bei der Stelle nach, die das Dokument verlangt.
Wie alt darf der Grundbuchauszug beim Verkauf sein?
Eine allgemeingültige Frist dafür kann ich Ihnen nicht nennen; verbindlich sagt Ihnen das der Notar, der die Beurkundung vorbereitet. Bevor ich mit einem Interessenten zum Notar gehe, verlange ich ohnehin eine schriftliche Finanzierungsbestätigung einer deutschen Bank oder einen Eigenkapitalnachweis. Auch dafür ist ein aktueller Stand hilfreich. Wenn Ihr Auszug noch aus der Zeit vor einer Umschuldung oder einem Erbfall stammt, lassen Sie ihn neu ziehen.
Was mache ich, wenn im Grundbuch etwas steht, das ich nicht verstehe?
Nehmen Sie den Auszug mit zum Notar oder zu einem Rechtsanwalt. Die Einträge sind teils Jahrzehnte alt und in einer Sprache formuliert, die sich seitdem verändert hat. Ich sage Ihnen gern, ob ein Eintrag beim Verkauf üblicherweise eine Rolle spielt. Die rechtliche Bewertung gehört aber nicht zu meinen Leistungen.
Über den Autor
Hinter Wanderer Immobilien in Eisfeld steht eine Person: Danny Wanderer, selbstständiger Immobilienmakler. Ich betreue jeden Auftrag persönlich, von der ersten Beratung über die Wertermittlung vor Ort und die Vermarktung bis zum Notartermin. Es gibt keine wechselnden Sachbearbeiter und keine Weitergabe an Dritte. Neben der Vermittlung übernehme ich Wertermittlungen, Gebäudegutachten, Wohnraumberechnungen, die Beschaffung des Energieausweises und die Verwaltung von Eigentum. Ich arbeite in meiner Heimatregion, dem Grünen Band Deutschlands, und kenne den Markt hier aus eigener Anschauung. Wie fertig aufbereitete Objekte am Ende aussehen, sehen Sie in meinen aktuellen Angeboten.
Sie überlegen, Ihre Immobilie zu verkaufen? Der erste Schritt ist ein unverbindliches Gespräch mit einer Marktwertermittlung vor Ort, kostenfrei und ohne Verpflichtung zu einem Verkauf. Ich sehe mir die Immobilie persönlich an, statt einen Online-Rechner entscheiden zu lassen, und sage Ihnen offen, was ich für realistisch halte. Mein Honorar fällt erst an, wenn der Verkauf beim Notar beurkundet ist. Rufen Sie an: 0160 73 999 01, schreiben Sie an info@wandererimmobilien.de oder melden Sie sich über das Kontaktformular. Ich melde mich zeitnah zurück. Mein Büro: Breite Straße 23, 98673 Eisfeld.