Kurz gesagt
- Ein Gebäudegutachten beantwortet die Frage nach dem Zustand. Die Wertermittlung beantwortet die Frage nach dem Preis. Das sind zwei Aufträge, keine zwei Namen für dieselbe Sache.
- Der Ablauf hat fünf Schritte: Anlass klären, Unterlagen zusammentragen, Begehung außen und innen, Dokumentation, Besprechung.
- Die Unterlagen bestimmen das Tempo mehr als das Haus. Fehlt der Grundriss, fängt der Termin mit Suchen an.
- “Gebäudegutachten”, “Verkehrswertgutachten” und “Sachverständigengutachten” sind rechtlich nicht dasselbe. “Hausgutachten” ist dabei nur ein umgangssprachlicher Name für dasselbe Zustandspapier. Wer was erstellen darf, steht weiter unten in einer Tabelle.
- Im Landkreis Hildburghausen gehören rund 87 Prozent der Gebäude mit Wohnraum Privatpersonen. Die Entscheidung über ein Gutachten trifft hier fast immer eine Privatperson.
Wie läuft ein Gebäudegutachten ab? Diese Frage bekomme ich meistens dann, wenn jemand schon ahnt, dass am Haus etwas zu klären ist, aber nicht weiß, wie tief das geht. Manchmal ist es ein Riss über dem Türsturz. Manchmal ist es ein Angebot vom Nachbarn, das sich zu niedrig anfühlt. Manchmal steht ein Erbfall im Raum und niemand traut sich, das Wort Sanierung auszusprechen.
Ich schreibe hier auf, was in welcher Reihenfolge passiert, welche Papiere Sie brauchen und wo die Grenze zur Wertermittlung verläuft. Und ich fange mit der Unterscheidung an, die sonst oft untergeht: Zustandsprüfung und Wertermittlung werden gern in einen Topf geworfen. Sie beantworten aber unterschiedliche Fragen.
Was ein Gebäudegutachten beantwortet und was nicht
Ein Gebäudegutachten dokumentiert den Zustand einer Immobilie objektiv und dient als Entscheidungsgrundlage. Objektiv heißt hier: festgehalten statt erinnert, getrennt nach außen und innen, und ohne Rücksicht darauf, ob der Befund für eine Verhandlung günstig ist. Mehr nicht. Nur hängt an dieser Dokumentation später fast jede weitere Entscheidung.
Die Wertermittlung beantwortet die Frage nach dem Preis. Das Gebäudegutachten beantwortet die Frage nach dem Zustand. Beide ergänzen sich, aber sie sind unabhängig voneinander beauftragbar. Sie können den Zustand festhalten lassen, ohne verkaufen zu wollen, und Sie können den Marktwert wissen wollen, ohne ein Gutachten zu brauchen.
Warum das keine Wortklauberei ist, zeigt der Gesetzestext. § 194 BauGB definiert den Verkehrswert als den Preis, der sich “nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks” ergeben würde. Der Zustand steckt also in der Preisfrage, als eine von mehreren Größen. Ein Gutachten liefert deshalb keinen Preis, auch wenn viele genau das erwarten.
Wie läuft ein Gebäudegutachten ab? Der Ablauf in fünf Schritten
Zuerst kläre ich den Anlass: Kauf, Bestandsaufnahme oder geplante Sanierung. Dann sichte ich die vorhandenen Unterlagen. Danach folgt die Begehung vor Ort, getrennt nach Zustand außen und Zustand innen. Die Beobachtungen halte ich fest. Zum Schluss besprechen wir das Ergebnis, mit Blick darauf, was daraus für Ihre nächste Entscheidung folgt.
1. Anlass klären
In drei Situationen ist ein Gebäudegutachten sinnvoll: vor einem Kauf, um Klarheit über den baulichen Zustand zu bekommen. Als Eigentümer, um den Zustand belastbar festzuhalten. Und vor einer geplanten Sanierung, um eine sachliche Ausgangsbasis zu schaffen.
Welcher davon zutrifft, entscheidet darüber, worauf ich beim Termin besonders schaue. Jemand, der verkaufen will, hat andere offene Punkte als jemand, der wissen möchte, ob das Dach noch ein paar Jahre trägt, und danach richtet sich, wo ich genauer hinsehe.
2. Unterlagen zusammentragen
Hier entscheidet sich das Tempo. Es hängt fast immer an den Ordnern im Schrank.
| Unterlage | Wozu sie beim Termin gebraucht wird | Wo sie herkommt |
|---|---|---|
| Aktueller Grundbuchauszug | Klärt Eigentumsverhältnisse und eingetragene Rechte | Grundbuchamt beim zuständigen Amtsgericht |
| Bauzeichnungen und Grundrisse | Ohne sie lässt sich nicht prüfen, ob das Gebaute dem Geplanten entspricht | Eigene Unterlagen, sonst das Bauaktenarchiv der zuständigen Bauaufsichtsbehörde |
| Wohnflächenberechnung | Bezugsgröße für Kaufpreis, Miete und alle Angaben in Unterlagen | Alter Kaufvertrag oder Exposé; fehlt sie, rechne ich neu |
| Energieausweis | Muss Kaufinteressenten “spätestens bei der Besichtigung” vorgelegt werden (§ 80 Abs. 4 Satz 1 GModG, der Nachfolgebezeichnung des Gebäudeenergiegesetzes) | Lasse ich erstellen, wenn keiner vorliegt |
| Bei Eigentumswohnungen: Teilungserklärung, Protokolle der Eigentümerversammlung | Zeigen, was Gemeinschaftseigentum ist und was beschlossen wurde | Verwaltung; die Teilungserklärung liegt beim Grundbuchamt |
| Nachweise über Modernisierungen und Sanierungen, sofern vorhanden | Belegen, was wann gemacht wurde; Rechnungen sind hier mehr wert als Erinnerungen | Eigene Ordner, sonst die ausführenden Betriebe |
Falls Ihnen die Hälfte davon fehlt: Das ist der Normalfall. Ich prüfe die vorhandenen Dokumente auf Vollständigkeit und fordere die fehlenden bei den zuständigen Ämtern an. Den Behördenmarathon nehme ich Ihnen ab. Meine Arbeitszeit dafür berechne ich nicht; Sie tragen nur die tatsächlich anfallenden Gebühren der Ämter und Dienstleister, etwa für den Grundbuchauszug.
3. Begehung vor Ort
Der Rundgang folgt derselben Trennung, die später auch die Dokumentation ordnet: erst außen, dann innen.
Außen beginnt es beim Dach und endet bei Zuwegung und Nebengebäuden, innen geht es durch Keller, Wohngeschosse und Dachraum. Die einzelnen Prüfpunkte stehen weiter unten als Tabelle, nach außen und innen sortiert.
Zwei Stellen halten den Termin regelmäßig auf. Mit dem Zustand des Hauses hat keine davon zu tun. Das eine sind verstellte oder verschlossene Nebengebäude, das andere ist ein Spitzboden, an den man ohne Leiter nicht herankommt. Was ich nicht sehen kann, kann ich nicht festhalten. Eine Lücke in der Dokumentation ist später genau die Stelle, an der ein Käufer nachfragt.
Was ich sehen kann und was nicht
Eine Begehung ist eine Sichtprüfung. Ich öffne keine Bauteile, nehme keine Verkleidung ab und lege keinen Estrich frei. Wo etwas verdeckt ist, etwa hinter einer abgehängten Decke oder einer verkleideten Wand, steht das als Lücke in der Dokumentation und wird nicht überschrieben. Das klingt nach wenig, ist aber der Unterschied zwischen einem Befund, auf den Sie sich berufen können, und einer Vermutung.
Was Sie am Vortag vorbereiten können
- Zugänge freimachen: Keller, Dachraum, Spitzboden, Heizungsraum, Nebengebäude, Garage
- Schlüssel für alle Nebengebäude an einen Ort legen
- Vorhandene Rechnungen und Wartungsnachweise heraussuchen, vor allem zu Heizung, Dach, Fenstern und Elektrik
- Die Wohnflächenangabe aus dem alten Exposé, Kaufvertrag oder Mietvertrag bereitlegen
- Notieren, was Ihnen selbst auffällt. Sie wohnen dort oder kennen das Haus seit Jahrzehnten, und diese Hinweise sind oft schneller als jede Suche
4. Dokumentieren
Ich halte die Beobachtungen fest, getrennt nach Zustand außen und Zustand innen. Für diese Trennung gibt es einen Grund. Ein Haus kann außen mitgenommen aussehen und innen tadellos sein, und umgekehrt. Packt man beides in einen Satz, geht genau die Information verloren, wegen der das Gutachten gemacht wurde.
Was am Ende vorliegt, ist eine schriftliche Zustandsdokumentation, geordnet nach diesen beiden Blöcken. Kein Preis und keine Sanierungsplanung. Auch Kostenschätzungen für einzelne Gewerke gehören nicht hinein, dafür ist ein Handwerksangebot der richtige Weg.
5. Besprechen
Am Ende steht ein Gespräch. Was heißt der Befund für einen Verkauf? Und was, wenn Sie das Haus behalten wollen? Renovierungsbedarf benenne ich offen. Im Termin ist das unangenehm. Später, wenn ein Käufer den Preis drücken will, haben Sie es schriftlich.
Zwischenfazit: Der Ablauf ist geradlinig: Anlass, Unterlagen, Begehung, Dokumentation, Gespräch. Der Schritt, der in der Praxis am häufigsten hakt, ist der zweite: die Unterlagen.
Was beim Gebäudegutachten geprüft wird: die Begehung außen und innen
Getrennt nach außen und innen, so wie ich es auch in Objektbeschreibungen halte.
| Zustand außen | Zustand innen |
|---|---|
| Dach, Eindeckung, Regenrinnen | Raumaufteilung und Zuschnitt |
| Fassade und Sockel | Böden, Wände, Decken |
| Fenster und Türen | Bäder und Sanitärinstallation |
| Dämmung, soweit erkennbar | Heizungsart und Anlagentechnik |
| Grundstück, Zuwegung, Nebengebäude, Garagen und Stellplätze | Keller, Feuchtespuren, Dachgeschoss |
| Bauweise und Baujahr zur Einordnung | Erkennbare Modernisierungen und Renovierungsbedarf |
Eine Randbemerkung, die häufiger relevant wird, als man denkt: Wenn beim Termin auffällt, dass die Wohnflächenangabe nicht zu den Räumen passt, hat das Folgen weit über das Gutachten hinaus. Die Wohnfläche ist eine zentrale Bezugsgröße für den Kaufpreis, für die Miete und für alle Angaben in Unterlagen und Exposés. Ungenaue oder veraltete Angaben können später zu Streit oder Nachforderungen führen. Wird nach der Wohnflächenverordnung gerechnet, gilt § 4 WoFlV.
| Lichte Höhe des Raums oder Raumteils | Anrechnung auf die Wohnfläche |
|---|---|
| mindestens 2,00 m | vollständig |
| mindestens 1,00 m und weniger als 2,00 m | zur Hälfte |
| unter 1,00 m | § 4 WoFlV nennt dafür keine Anrechnung |
| Balkone, Loggien, Dachgärten, Terrassen | “in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte” |
Ein Rechenbeispiel dazu, weil die Regel abstrakter klingt, als sie ist: Ein ausgebautes Dachgeschoss hat 60 Quadratmeter Grundfläche. Davon liegen 35 unter einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern, 20 zwischen einem und zwei Metern, 5 darunter. Nach § 4 WoFlV zählen die 35 voll, die 20 zur Hälfte, die 5 gar nicht. Macht 45 Quadratmeter Wohnfläche statt 60. Wer stattdessen die Grundfläche in das Exposé schreibt, hat 15 Quadratmeter zu viel angegeben.
Die Wohnraumberechnung ist bei mir eine eigene Leistung und setzt keinen Verkauf voraus.
Warum der Zustand hier schwerer wiegt als jede Jahreszahl, zeigt ein Blick auf den Gebäudebestand im Landkreis.
Warum beim Gebäudegutachten in Südthüringen der Zustand mehr entscheidet als das Baujahr
Der Zensus 2022 zählt im Landkreis Hildburghausen 20.607 Gebäude mit Wohnraum (Stichtag 15. Mai 2022). Davon stammen 6.160 aus der Zeit vor 1919 und weitere 3.816 aus den Jahren 1919 bis 1949. Zusammen sind das 9.976 Gebäude, gut 48 Prozent. Knapp die Hälfte des Bestands hier ist also älter als 75 Jahre.
Daraus folgt ausdrücklich nicht, dass die Hälfte der Häuser sanierungsbedürftig ist. Das Baujahr ist keine Zustandsangabe. Ein 1890 gebautes Fachwerkhaus mit neuem Dach und trockenem Keller ist in besserem Zustand als ein Neunziger-Jahre-Bau, an dem seit dem Einzug nichts gemacht wurde. Dafür gibt es das Gebäudegutachten: weil die Jahreszahl im Grundbuch die Frage nicht beantwortet, die Käufer und Eigentümer tatsächlich haben.
Die zweite Zahl finde ich fast interessanter. Dieselbe Erhebung weist für den Landkreis 17.842 der 20.607 Gebäude als im Eigentum von Privatpersonen aus, rund 87 Prozent. (Das Landesamt weist darauf hin, dass Abweichungen in den Summen sich aus dem eingesetzten Geheimhaltungsverfahren erklären; deshalb hier durchgängig gerundete Werte.) Über ein Gutachten entscheidet hier also fast immer eine Privatperson, ohne Bauabteilung und ohne Hausverwaltung im Rücken. Das prägt, wie ich einen solchen Termin führe: Ich erkläre, was ich mir ansehe und warum, statt Befunde abzuhaken.
Dazu kommt die Marktlage im ländlichen Raum. Gerade hier unterscheiden sich vergleichbar große Objekte im Wert erheblich, je nach Lage, Bausubstanz und Renovierungsbedarf. Zwei Häuser mit denselben Quadratmetern, eines davon im Nachbarort, können weit auseinanderliegen. Ein Online-Rechner kennt weder den tatsächlichen Zustand Ihrer Immobilie noch die Besonderheiten des lokalen Marktes. Deshalb wird der Wert bei mir nicht am Schreibtisch geschätzt, sondern vor Ort ermittelt, und deshalb steht die Begehung so weit vorn in diesem Ablauf.
Wie das praktisch aussieht, lässt sich an einem typischen Fall beschreiben. Er ist konstruiert und stammt aus keiner Akte, aber die Bestandteile begegnen mir hier immer wieder: ein geerbtes Haus, Baujahr 1935, das Dach vor gut zehn Jahren neu gedeckt, im Keller Feuchtespuren an einer Wand. Die Familie wohnt weit weg und steht vor der Frage, ob vor dem Verkauf saniert werden muss. Ich sichte zuerst die Unterlagen. Der Grundriss fehlt, den fordere ich beim Amt an. Dann die Begehung, außen und innen. Am Ende steht schriftlich, was das neue Dach für den Zustand bedeutet und an welcher Stelle die Feuchtigkeit auftritt. Die Entscheidung über eine Sanierung trifft die Familie danach immer noch selbst, aber auf Grundlage von Befunden statt auf Grundlage einer Vermutung.
Bleibt die Frage, wer welches Gutachten überhaupt erstellen darf. Dazu gleich eine Tabelle.
Zwischenfazit: Knapp die Hälfte des Gebäudebestands im Landkreis ist vor 1950 gebaut, rund 87 Prozent gehören Privatpersonen. Beides zusammen erklärt, warum hier der dokumentierte Zustand mehr trägt als jede Baujahrsangabe.
Wer darf welches Gutachten erstellen?
Genau hier werden die drei Begriffe oft synonym benutzt. Sie meinen aber drei verschiedene Dinge, mit drei verschiedenen rechtlichen Einordnungen.
| Was es beantwortet | Wer es erstellt | Rechtliche Einordnung | |
|---|---|---|---|
| Gebäudegutachten | Zustand außen und innen, dokumentiert als Entscheidungsgrundlage | Ich, als Teil meines Leistungsangebots | dokumentierte Zustandsaufnahme, die ich als Makler erstelle; kein Verkehrswert- und kein Sachverständigengutachten |
| Verkehrswertgutachten | Verkehrswert (Marktwert) eines Grundstücks | Der Gutachterausschuss, “selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse” (§ 192 Abs. 1 BauGB) | § 193 Abs. 1 BauGB, auf Antrag |
| Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen | je nach Sachgebiet | Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige | § 36 GewO |
Damit das nicht missverstanden wird, sage ich es direkt: Mein Gebäudegutachten ist kein Verkehrswertgutachten und kein Sachverständigengutachten nach § 36 GewO. Es ist die dokumentierte Zustandsaufnahme, die ich als Makler erstelle. Wenn eine Stelle ausdrücklich ein Verkehrswertgutachten oder das Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen verlangt, klären Sie die Anforderung bitte direkt dort. Sagen Sie mir im ersten Gespräch, wofür Sie die Unterlage brauchen, dann ordnen wir das gleich zu Beginn ein und nicht im dritten Termin.
Wer ein Verkehrswertgutachten beantragen kann, steht in § 193 Abs. 1 BauGB: “Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken, wenn […] es beantragen”. Antragsberechtigt sind unter anderem:
- “die Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber anderer Rechte am Grundstück und Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist”
- “Gerichte und Justizbehörden”
Ob im Einzelfall eine Antragsberechtigung besteht, klären Sie am besten direkt bei der Geschäftsstelle. Und hier lohnt der regionale Blick: Für den Landkreis Hildburghausen gibt es keinen eigenen Gutachterausschuss. Zuständig ist der “Gutachterausschuss für Grundstückswerte für das Gebiet des Landkreises Hildburghausen, des Landkreises Schmalkalden-Meiningen und der kreisfreien Stadt Suhl”, seine Geschäftsstelle sitzt in Schmalkalden.
Und zur öffentlichen Bestellung, weil sie häufig missverstanden wird: Nach § 36 Abs. 1 GewO sind Sachverständige “auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen”. Das gilt aber nur, wenn drei Dinge zusammenkommen:
- für das Sachgebiet besteht ein Bedarf an Sachverständigenleistungen
- die besondere Sachkunde ist nachgewiesen
- gegen die Eignung bestehen keine Bedenken
Alle drei Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.
Sie brauchen Klarheit über den Zustand oder die Fläche, auch ohne Verkaufsabsicht? Beauftragen können Sie das einzeln, ohne dass ein Verkauf dahinterstehen muss. Sagen Sie mir, worum es geht: 0160 73 999 01 oder info@wandererimmobilien.de.
Was dieser dokumentierte Zustand am Ende wert ist, zeigt sich spätestens in der Preisverhandlung.
Was der dokumentierte Zustand beim Verkauf wert ist
Wenn ein Verkauf im Raum steht, kommt zum Zustand eine zweite Ebene dazu: Was der Käufer weiß, ändert seine Rechte.
§ 442 Abs. 1 BGB sagt: “Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt.” Und § 444 BGB zieht die Grenze in die andere Richtung: Auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss kann sich der Verkäufer nicht berufen, “soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat”. Das Wörtchen “soweit” ist dabei wichtig: die Norm schaltet den Ausschluss nicht insgesamt ab, sondern nur in dem Umfang, in dem verschwiegen wurde.
Praktisch gelesen heißt das: Was offen auf dem Tisch liegt, kann der Käufer einpreisen. Was er später selbst findet, wird zum Streitfall. Ein dokumentierter Zustand gibt der Verhandlung einen Boden. Wer ein Haus im Ist-Zustand verkaufen will, braucht diese Grundlage besonders.
Was ich hier nicht tue: Ihren Fall rechtlich bewerten. Das gehört nicht zu meinen Leistungen. Für die Vertragsgestaltung und die Frage, was in Ihrem konkreten Fall offenzulegen ist, gehören Notar, Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt an den Tisch, beim Notartermin ohnehin.
Zwischenfazit: Der dokumentierte Zustand wirkt bis in die Preisverhandlung hinein. Offenlegen ist in aller Regel die günstigere Variante. Die rechtliche Einordnung des Einzelfalls gehört aber zum Notar oder zur Anwältin, nicht zu mir.
Häufige Fragen
Zum Schluss die Fragen, die mir zum Ablauf am häufigsten gestellt werden.
Wie lange dauert ein Gebäudegutachten? Eine pauschale Angabe wäre unseriös. Vier Dinge bestimmen den Zeitrahmen:
- wie vollständig Ihre Unterlagen sind
- wie zugänglich Keller, Dachraum und Nebengebäude beim Termin sind
- wie groß und verschachtelt das Objekt ist
- ob Papiere erst bei einem Amt angefordert werden müssen
Der Behördenweg ist der einzige dieser Punkte, den weder Sie noch ich beschleunigen können. Die Reihenfolge steht dagegen fest: Termin, Dokumentation, Besprechung. Wenn Sie mir sagen, was bei Ihnen vorliegt, nenne ich Ihnen für Ihren Fall einen realistischen Rahmen.
Was wird bei einem Gebäudegutachten geprüft? Der Zustand außen und innen: Dach, Fassade, Fenster, Dämmung, Grundstück und Nebengebäude auf der einen Seite; Raumaufteilung, Böden, Bäder, Heizung und Anlagentechnik, Keller und Dachgeschoss auf der anderen. Dazu Bauweise, Baujahr und erkennbare Modernisierungen als Einordnung. Die Tabelle weiter oben führt die Punkte einzeln auf.
Was kostet ein Gebäudegutachten? Was für Ihr Objekt anfällt, bespreche ich vorab mit Ihnen, bevor etwas beauftragt wird. Eine Pauschale schreibe ich hier bewusst nicht hin. Kostenfrei und unverbindlich sind bei mir die Erstberatung und die Marktwertermittlung vor Ort; mein Maklerhonorar ist davon getrennt und rein erfolgsbasiert.
Brauche ich ein Gebäudegutachten, wenn ich verkaufen will? Nicht zwingend. Für den Verkauf brauchen Sie vollständige Unterlagen, in aller Regel einen gültigen Energieausweis und einen realistischen Preis. Ein Gutachten lohnt sich, sobald der Zustand verhandlungsrelevant wird, etwa bei älteren Häusern oder wenn Sie ohne Renovierung verkaufen wollen. Mehr dazu steht auf meiner Seite zum Gebäudegutachten vor dem Verkauf.
Ist ein Gebäudegutachten dasselbe wie eine Immobilienbewertung? Nein. Das Gutachten beantwortet die Zustandsfrage, die Bewertung die Preisfrage. Wenn Sie wissen wollen, warum eine Zahl allein ohnehin selten reicht: Ich habe an anderer Stelle aufgeschrieben, was der Bodenrichtwert über den Hauspreis aussagt.
Muss ich beim Termin dabei sein? Es ist hilfreich, weil Sie das Haus kennen und Fragen sofort beantworten können. Nötig ist es nicht. Ich koordiniere Termine vor Ort auf Wunsch auch in Ihrer Abwesenheit und melde mich danach mit dem Ergebnis.
Kann ich ein Gebäudegutachten beauftragen, ohne verkaufen zu wollen? Ja. Auch die Wohnraumberechnung und den Energieausweis können Sie einzeln beauftragen. Einen Überblick über alle Leistungen finden Sie unter Gebäudegutachten, Wohnraumberechnung und Wertermittlung; die aktuell angebotenen Objekte stehen unter meine aktuellen Angebote.
Über den Autor
Hinter Wanderer Immobilien in Eisfeld steht eine Person: Danny Wanderer, selbstständiger Immobilienmakler. Ich betreue jeden Auftrag persönlich, von der ersten Beratung über die Wertermittlung vor Ort und die Vermarktung bis zum Notartermin. Es gibt keine wechselnden Sachbearbeiter und keine Weitergabe an Dritte. Neben der Vermittlung übernehme ich Wertermittlungen, Gebäudegutachten, Wohnraumberechnungen, die Beschaffung des Energieausweises und die Verwaltung von Eigentum. Besichtigungen finden bei mir ausschließlich als Einzeltermine statt. Vor dem Notartermin lasse ich mir die Kaufkraft nachweisen, durch eine schriftliche Finanzierungsbestätigung einer deutschen Bank oder einen Eigenkapitalnachweis. Ich arbeite in meiner Heimatregion, dem Grünen Band Deutschlands, und kenne den Markt hier aus eigener Anschauung.
Wanderer Immobilien · Danny Wanderer · Breite Straße 23, 98673 Eisfeld · 0160 73 999 01 · info@wandererimmobilien.de
Sie brauchen Klarheit über den Zustand oder die Fläche, auch ohne Verkaufsabsicht? Schreiben Sie mir, was bei Ihnen ansteht.
Und falls doch ein Verkauf im Raum steht: Der erste Schritt ist ein unverbindliches Gespräch mit einer Marktwertermittlung vor Ort, kostenfrei und ohne Verpflichtung zu einem Verkauf. Ich sehe mir die Immobilie persönlich an, statt einen Online-Rechner entscheiden zu lassen, und sage Ihnen offen, was ich für realistisch halte. Mein Honorar fällt erst an, wenn der Verkauf beim Notar beurkundet ist.
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Quellen
- § 194 BauGB — Verkehrswert (Marktwert). Bundesministerium der Justiz / juris. https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__194.html · abgerufen 20.08.2026
- § 192 BauGB — Gutachterausschüsse. https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__192.html · abgerufen 20.08.2026
- § 193 Abs. 1 BauGB — Antragsberechtigung. https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__193.html · abgerufen 20.08.2026
- § 36 GewO — Öffentliche Bestellung von Sachverständigen (Stand: § 36 zuletzt geändert am 17.01.2024). https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__36.html · abgerufen 20.08.2026
- § 442 BGB — Kenntnis des Käufers. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__442.html · abgerufen 19.07.2026
- § 444 BGB — Haftungsausschluss. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__444.html · abgerufen 18.07.2026
- § 80 Abs. 4 Satz 1 GModG — Vorlagepflicht des Energieausweises beim Verkauf. Fassung: Gebäudemodernisierungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226). ⚠️ Die §§ 80 ff. werden zum 01.01.2027 neu gefasst. https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__80.html · abgerufen 21.08.2026
- Thüringer Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (ThürGAVO) § 1 Nr. 5 sowie TLBG, Zuständigkeit und Geschäftsstellen — zuständiger Gutachterausschuss für den Landkreis Hildburghausen. https://tlbg.thueringen.de/wertermittlung/kontakt · abgerufen 21.08.2026
- § 4 WoFlV — Anrechnung der Grundflächen. https://www.gesetze-im-internet.de/woflv/__4.html · abgerufen 20.08.2026
- Thüringer Landesamt für Statistik, Zensus 2022: Gebäude mit Wohnraum nach Baujahr (Tab. GS140120) und nach Eigentumsform (Tab. GS140130), Zeile Landkreis Hildburghausen. https://statistik.thueringen.de/datenbank/TabAnzeige.asp?tabelle=gs140120 · https://statistik.thueringen.de/datenbank/TabAnzeige.asp?tabelle=gs140130 · abgerufen 23.08.2026 · Stichtag der Werte: 15.05.2022